AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.02.2019)

der HGE GmbH

Anschrift: Freiburgerstraße 23, 79215 Elzach, vertr. d. d. GF Gaby Gießler

Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (= AGB) der HGE GmbH (haftungsbeschränkt) gelten für den Ein- und Verkauf sämtlicher Waren aus unserem Sortiment, insbesondere von Europaletten, Gitterboxen, Paletten und Sonderpaletten. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn von § 310 Absatz 1 BGB. Unseren Lieferungen und Leistungen sowie unseren Angeboten liegen ausschließlich unsere AGBs zugrunde. Der Geltung entgegen-stehender AGBs unserer Kunden und Lieferanten wird ausdrücklich widersprochen. Jedwede Nebenabreden zu mit uns geschlossenen Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ausdrücklich auch für nach Vertragsschluss getroffene Nebenabreden.


1. Angebot und Vertragsschluss
a) Unsere Angebote können bis zur Übergabe der Kaufsache jederzeit von uns widerrufen werden.
b) Angebote und Bestellungen unserer Kunden werden durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der bestellten Sachen von uns angenommen. Hierdurch kommt der Vertrag zustande.
c) Der Kunde ist vor Vertragsschluss 14 Tage an seine Bestellung gebunden. Die Frist beginnt mit Eingang der Bestellung.
d) Unsere Angaben in Katalogen, Prospekten, Internetseiten und anderen Veröffentlichungen sind unverbindlich.


2. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise gelten ab Werk, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Verpackungs-, Versand- und Transportkosten.
b) An die von uns angebotenen Preise sind wir ab Vertragsschluss für eine Dauer von maximal vier Monaten gebunden. Danach können wir bei Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, wie beispielsweise eine Erhöhung unseres Einkaufspreises oder der Herstellungskosten, eine angemessene Anpassung vornehmen.
Beträgt die Preiserhöhung aufgrund dieser Anpassung über vier  Prozent, kann der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung über die Preiserhöhung  durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
c) Aufrechnungen sind nur mit Gegenforderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener Gegenforderungen oder Gegenforderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis zu.
d) Wir sind ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Kunden berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, dann auf gegebenenfalls bereits entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen.


3. Gelangensbestätigung
a) Der Kunde verpflichtet sich, uns auf Verlangen eine Gelangensbestätigung oder einen geeigneten Altersnachweis im Sinne des § 17a Abs. 3 UStDV zu erteilen.


4. Verzug, Schadenersatz, Selbstlieferungsvorbehalt
a) Kommt es aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben und die nicht in unserem Einflussbereich liegen, insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe und ähnliches zu Liefer- und Leistungsstörungen in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten, verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Störung. Dies gilt nicht, wenn wir den Liefertermin trotz Erkennbarkeit oder positiver Kenntnis der störenden Umstände festgelegt haben und/oder keine möglichen Vorkehrungen zur Abwendung der Störung getroffen haben.
b) Haften wir entsprechend der vorgenannten Bestimmung nicht für Liefer- und Leistungsstörungen, so gilt die Möglichkeit der Verlängerung der Lieferfrist auch dann, wenn wir uns bereits in Verzug befinden. In diesem Fall verpflichten wir uns jedoch, dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Störung – soweit dies möglich ist – unverzüglich mitzuteilen.
c) Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung unserer Zulieferanten sind wir berechtigt innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Unmöglichkeit zurückzutreten.
d) Während der Dauer einer von uns zu vertretenen Lieferverzögerung beschränkt sich der eventuelle Schadensersatzanspruch des Kunden auf maximal zehn Prozent des Vertragswertes für jede Woche, die der vereinbarte Liefertermin überschritten wird. Einzelne Wochentage werden anteilig berechnet.
e) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so haben wir die Wahl, Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankzinsen oder in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
f) Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, niedrigere Verzugszinsen zu zahlen, sofern er eine niedrigere Belastung nachweist.
g) Stehen uns wegen Nichtabnahme der Ware durch den Kunden Schadenersatzansprüche zu, so können wir zehn Prozent der Auftragssumme vom Kunden als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, einen geringeren Schaden nachzuweisen.


5. Gefahrübergang
a) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer, Versandbeauftragten oder Abholer auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir die Versandkosten selbst übernehmen.
b) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware zum Versand auf den Kunden über.
c) Offensichtliche Transportschäden müssen uns innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Ware beim Kunden angezeigt werden.


6. Gewährleistung
a) Offensichtliche Mängel der Sache sind innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung anzuzeigen.
b) Gewährleistungsansprüche verjähren beim Verkauf an Verbraucher nach drei Jahren;
beim Verkauf an Unternehmer nach einem Jahr.
Gewährleistungsansprüche gebrauchter Waren verjähren beim Verkauf an Verbraucher nach einem Jahr; beim Verkauf gebrauchter Waren an Unternehmer sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
c) Rügt der Kunde berechtigt eine mangelhafte Lieferung oder Leistung, so haben wir nach unserer Wahl das Recht, nachzubessern oder eine Ersatzlieferung auf unsere Kosten vorzunehmen.
d) Sollten Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens zwei Mal fehlschlagen, ist der Kunde berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder alternativ hierzu Minderung zu verlangen.
Soweit der Mangel der Sache den Wert oder die Tauglichkeit nur unerheblich mindert, ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
e) § 440 BGB bleibt unberührt.
f) Eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache muss von uns ausdrücklich schriftlich erklärt werden, soweit es nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
g) Sollte ein Mangel der Kaufsache darauf zurückzuführen sein, dass durch den Kunden Veränderungen z. B. durch Einbau fremder Teile vorgenommen wurden, scheiden jedwede Gewährleistungsansprüche aus.
h) Bei Rückgabe bzw. Wandlung der Ware ist diese vollständig, insbesondere mit Zubehör und Verpackung zurückzugeben. Ansonsten erfolgt eine angemessene Anrechnung auf den Kaufpreis.


7. Sonstige Schadenersatzansprüche
a) Sonstige Schadenersatzansprüche wegen allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind - insbesondere hinsichtlich Folgeschäden - ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für die Integration der Ware in andere technische Anlagen.
Hierzu zählen ebenfalls Schäden, die durch unsachgemäßen oder grob fahrlässigen Umgang mit der Ware entstanden sind.
b) Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produktionshaftungsgesetz, für ausdrückliche schriftliche Garantien sowie in allen Fällen, in denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
c) Die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach jedoch auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.


8. Eigentumsvorbehalt
a) Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises einschließlich Nebenforderungen in unserem Eigentum.
b) Eine Weiterveräußerung an Dritte ist bis zur vollständigen Bezahlung nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.
c) Sollte der Kunde mit unserer Zustimmung die Ware an Dritte weiterveräußert haben, so tritt er seine Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits jetzt bis zur Höhe unserer Forderungen aus dem Vertrag mit ihm einschließlich aller Nebenforderungen ab.
d) Zur Einziehung der Forderung bei einer erlaubten Weiterveräußerung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt.
e) Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung bei einer erlaubten Weiterveräußerung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, sowohl seinen Abnehmer als auch die Höhe seiner Forderungen gegen den Abnehmer offenzulegen und uns die für die Einziehung der Forderung durch uns bei seinem Abnehmer erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren hat der Kunde seinen Abnehmern die Abtretung an uns offenzulegen.
f) Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Gegenstände, die erst durch Umbildung, Verarbeitung oder Vermischung (mit) der von uns gelieferten Ware entstehen.
g) Kommt der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug oder verhält er sich in sonstiger Weise grob vertragswidrig, so sind wir zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Kunden eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegt, die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung der gelieferten Ware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
h) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.


9. Gerichtsstand
Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Soweit gesetzlich zulässig, wird Augsburg (Deutschland) als Gerichtsstand vereinbart.